Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 7 – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 42 DO LSA – Schriftführer (1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen seine Entscheidung ist Beschwerde an die Disziplinarkammer zulässig, die endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).