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§ 23 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 DO LSA – Zustellungen an Verteidiger und mehrere Empfangsberechtigte (1)

(1) Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen für den Beamten in Empfang zu nehmen.

(2) Wird dem Verteidiger zugestellt, so wird der Beamte gleichzeitig hiervon unterrichtet und erhält formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.

(3) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).