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§ 2 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 DO LSA – Sachlicher Geltungsbereich (1)

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    Ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung.

(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).