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§ 113 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 1 – Polizeivollzugsbeamte und Lehrer

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 113 DO LSA – Verordnungsermächtigungen (1)

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des Gesetzes gelten. Dabei kann es die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen, Geldbußen und Gehaltskürzungen abweichend von § 29 regeln.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Vorgesetzten der Beschäftigten an öffentlichen Schulen als Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dabei kann es die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen abweichend von § 29 regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).