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§ 108 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 108 DO LSA – Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (1)

(1) In den Fällen des 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat, er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zuzustellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Fall des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer oder ist in den Fällen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes das Förmliche Disziplinarverfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 zu verbinden.

(7) Eine Feststellungsverfügung nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes ist aufzuheben, wenn sie von der endgültigen Entscheidung im Disziplinarverfahren abweicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).