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§ 102 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DO LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.1
Normtyp: Gesetz

§ 102 DO LSA – Ersatz notwendiger Auslagen des Beamten (1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Land aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 100 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Land aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilungen bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu seinen Gunsten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der Einleitungsbehörde zu Ungunsten des Beamten eingelegt und wird es wirkungslos, zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Land aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Einleitungsbehörde zu Gunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel der Einleitungsbehörde Erfolg, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz dem Land aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Land aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 101 Abs. 2 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Beamten ist es unzulässig, die ihm im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Dienstherrn aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Land nicht auferlegt.

(7) Die Auslagen des Beamten werden dem Land nicht auferlegt, wenn er die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Land aufzuerlegen, wenn:

  1. 1.
    der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber zuvor erhobenen Vorwurf geäußert hat,
  2. 2.
    gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
  3. 3.
    die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 49 Abs. 2 Satz 2),
  4. 4.
    das Verfahren nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 4 eingestellt wird.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. 1.
    die Entschädigung für ein notwendiges Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
  2. 2.
    die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) In den Antragsverfahren nach den § 6 Abs. 3, §§ 31, 34, 87, 97, 108 bis 110 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).