§ 16 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
§ 16 DNBG – Ablieferungsverfahren
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.