§ 43e DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10b – Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 43e DMBilG – Außenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.