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§ 43c DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10b – Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

Titel: Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DMBilG
Gliederungs-Nr.: 4140-4
Normtyp: Gesetz

§ 43c DMBilG – Fälligkeit

Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.