Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 DiszG – Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.