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§ 79 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 3 – Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 79 DG LSA – Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle die zuständige Verwaltungsstelle.