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§ 65 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt → Abschnitt 3 – Beschwerde

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 65 DG LSA – Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem findet insbesondere § 150 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 56 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aufhebung nach § 61 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.