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§ 59 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 2 – Klage des Beamten

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 59 DG LSA – Klageverfahren

(1) Für die Form und Frist der Klage gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Für das Klageverfahren gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Gericht prüft neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.