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§ 58 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 58 DG LSA – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Soweit der Kläger die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.