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§ 5 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 5 DG LSA – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 6),

  2. 2.

    Geldbuße (§ 7),

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),

  4. 4

    Zurückstufung (§ 9) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.