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§ 30 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 30 DG LSA – Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 eingestellt werden soll. Dem Beamten und seinem Beistand steht über § 20 Abs. 4 hinaus ein Akteneinsichtsrecht zu.