Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Einleitende Vorschriften

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 1 DG LSA – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.