§ 1 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Einleitende Vorschriften
§ 1 DG LSA – Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.