Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DEÜV – Allgemeine Vorschriften

(1) 1Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. 2Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

(3) 1Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. 2Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.

(4) 1Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. 2Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

(5) (weggefallen)

Absatz 5 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(6) 1Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. 2Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. 3Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsland, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.

Absatz 7 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(8) (weggefallen)

Absatz 8 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(9) (weggefallen)

Absatz 9 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.

Absatz 10 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.

Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.

Absatz 12 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).