§ 34 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
§ 34 DEÜV
(weggefallen)