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§ 33 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 DEÜV – Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen

(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.

(3) 1Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in ein maschinell geführtes Dateisystem (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906). Satz 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).

(4) 1Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in ein maschinell geführtes Dateisystem zu übernehmen.

Absatz 5 geändert durch V vom 7. 12. 2017 (BGBl I S. 3906).

(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Absatz 6 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).