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§ 23 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung → Dritter Unterabschnitt – Durchführung der Datenübertragung

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 DEÜV – Annahmestelle, Zeitpunkt

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

(2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).