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§ 21 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung → Zweiter Unterabschnitt – Systemprüfung

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 DEÜV – Zulassungsbescheid

1Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).