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§ 19 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung → Zweiter Unterabschnitt – Systemprüfung

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 DEÜV – Antrag

1Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 19. Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583, 1008).