§ 39 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
§ 39 DesignG – Vermutung der Rechtsgültigkeit
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.