Gesetze

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§ 18 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 DesignG – Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.