Gesetze

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§ 12 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 DesignG – Sammelanmeldung

(1) 1Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). 2Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) 1Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. 2Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. 3Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.