§ 9 DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Teil 2 – Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien
§ 9 DepV – Handhabung der Abfälle
1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist. 2Im Übrigen hat er die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu handhaben. 3Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.