§ 21a DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Bundesrecht
Teil 4 – Sonstige Vorschriften
§ 21a DepV – Öffentliche Bekanntmachung
(1) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. 2Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.