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§ 31 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Einkaufskommission

Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepotG
Gliederungs-Nr.: 4130-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

Zu § 31: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).