Gesetze

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§ 24 DBGrG
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Überleitung des Personals

Titel: Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DBGrG
Gliederungs-Nr.: 931-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 DBGrG – Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.