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§ 7 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DSO-LT – Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag und den Fraktionen gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder
  2. 2.
    der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstellen oder
  3. 3.
    dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium des Landtags (§ 13) wenden können. Die Mitteilung des Datenschutzgremiums an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand zulassen, sofern nicht einer weit gehenden Auskunft zugestimmt wird.