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§ 11 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 DSO-LT – Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 zu gewährleisten.

(2) § 5 Abs. 1 und § 6 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.