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§ 10 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DarlehensV
Gliederungs-Nr.: 2212-2-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 DarlehensV – Rückzahlungsbescheid

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

  1. 1.

    der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

  2. 2.

    die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

Zu § 10: Neugefasst durch V vom 16. 7. 2019 (BGBl I S. 1095).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. Oktober 2022 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889). Zur weiteren Anwendung s. § 13a der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889).