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§ 44a BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register → 4. – Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 44a BZRG – Versagung der Auskunft

(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer im Register eingetragenen Person für die Auskunftserteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist.

(2) 1Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Auskunft aus dem Register über die gesperrten Personendaten versagen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. 2Sie gibt der Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugenschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde bindend. 3Die Versagung der Auskunft bedarf keiner Begründung.

(3) 1Die Registerbehörde legt über eine Person, über die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders gekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze dieser Person als Zeuge oder Zeugin vor Ausforschung durch missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist. 2Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt. 3Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutzstelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft, der zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugenschutzstelle bestimmten Daten eingeht.

(4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

Zu § 44a: Eingefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406), geändert durch G vom 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).