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§ 40 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register → 1. – Führungszeugnis

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 40 BZRG – Nachträgliche Eintragung

1Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 40: Neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406); geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).