§ 4 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
§ 4 BZRG – Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
- 1.auf Strafe erkannt,
- 2.eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
- 3.jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
- 4.nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat.