§ 36 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register → 1. – Führungszeugnis
§ 36 BZRG – Beginn der Frist
1Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). 2Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
- 2.nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
- 3.eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.