§ 70 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 70 BWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.