§ 67 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 67 BWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Zu § 67: Geändert durch V vom 13. 2. 2020 (BGBl I S. 199).