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§ 50 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 BWO – Wahlkabine

(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

Zu § 50: Geändert durch V vom 13. 5. 2013 (BGBl I S. 1255).