Gesetze

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§ 30 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Bundeswahlordnung (BWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 BWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.