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§ 5 BWildSchV
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWildSchV
Gliederungs-Nr.: 792-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BWildSchV – Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht

Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht, dass er oder ein Dritter die Tiere bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.