Gesetze

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§ 91 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Neunter Teil – Zuständigkeit, förmliches Verfahren → Abschnitt II – Förmliches Verfahren

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 BWG – Sicherheitsleistung

Die Zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.