§ 80 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Siebenter Teil – Zwangsrechte
§ 80 BWG – Entschädigung
In den Fällen der §§ 74 bis 78 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen des Betroffenen ist Sicherheit zu leisten.