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§ 72 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 1 – Wasserschau

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BWG – Aufgabe und Durchführung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, regelmäßig wiederkehrend von der zuständigen Behörde zu schauen. Soweit erforderlich, haben auch andere beteiligte Behörden an der Schau mitzuwirken. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten und ob es unbefugt oder in Abweichung von Auflagen und Bedingungen benutzt wird.

(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

(3) Die zuständige Behörde trifft die zur Behebung von Beanstandungen erforderlichen Anordnungen. Durch eine Nachschau ist zu überprüfen, ob die Beanstandungen behoben sind. Für die Nachschau ist von demjenigen, der sie verursacht hat, neben den entstandenen Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zu erheben.