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§ 70 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 BWG – Bauabnahme

(1) Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, unterliegen der Bauabnahme durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Behörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages durchzuführen. Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung (Abnahmeschein) auszustellen.

(2) Vor Aushändigung des Abnahmescheins darf die Anlage nicht in Benutzung genommen werden.

(3) Die Bauabnahmen sind unbeschadet sonst erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen und Prüfungen durchzuführen.