§ 57 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt IV – Deiche, Dämme
§ 57 BWG – Errichten, Beseitigen, Umgestalten
(zu § 31 WHG)
(1) Für das Errichten, das Beseitigen, das Verstärken oder ein sonstiges wesentliches Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten §§ 50, 51, 53 und 54 sinngemäß.
(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Die Wasserbehörde kann nähere Bestimmungen über Bau und Unterhaltung von Deichen oder Dämmen treffen.