§ 51 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt III – Ausbau oberirdischer Gewässer
§ 51 BWG – Entschädigung
(1) Soweit in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Einrichtungen der dort bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.
(2) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers oder wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.