Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BWG – Übergang der Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund eines Vertrages unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.