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§ 2d BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2d BWG – Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nebst Umweltbericht werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; Kosten werden insoweit nicht erhoben.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2, 3 und 4 sowie zu dem Umweltbericht nach Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Stellung genommen werden.

(5a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 2c Abs. 3 Satz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2c Abs. 5.